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Wichtige Hinweise zum neuen Lobbyregistergesetz

 

 

Zuerst ein TL;DR1 oder zu Deutsch ZL;NG2 zu den wichtigsten Punkten:

 

• seit 01.01.2022 generelle, unverzügliche Meldepflicht für Interessenvertreter

• erforderlich: umfangreiche Angaben von Interessenvertretern im Lobbyregister, die für
   die 
Öffentlichkeit einsehbar sind

• Verhaltenskodex für Interessenvertreter

• Bußgelder bei unvollständigen, unrichtigen oder nicht rechtzeitigen Angaben möglich

• Blocklisting bei Verweigerung von Angaben

• Möglichkeit der Beschränkung der Einsichtnahme

 

Ganz wichtig!
Interessenvertreter tragen sich und ggf. ihre Auftraggeber unbedingt bis zum 28.02.2022 ins Lobbyregister ein,
ansonsten droht ihnen ein Bußgeld von bis zu 50.000 €.

 

 


 

 

Am 01.01.2022 trat das neue Lobbyregistergesetz in Kraft.
Dieses Melderegister, in das sich die Interessenvertreter grundsätzlich eintragen müssen, wurde geschaffen um:


1. Transparenz zu ermöglichen

2. Vertrauen der Öffentlichkeit in die Politik zu verbessern

3. illegitime Einflussnahme von Organisationen zu verhindern

 

 


Die neuen Regelungen drehen sich um 8 Punkte, die im Folgenden kurz zusammengefasst sind:

 

I. Grundsätzliche Eintragungspflicht für alle Interessenvertreter

 

1. Weite Definition der Interessenvertreter

Unter Interessenvertretern sind natürliche und juristisch Personen, Personengesellschaften sowie sonstige Organisationen zu verstehen.

Eine Interessenvertretung liegt vor, wenn eine dieser Personengruppen zum Zweck einer unmittelbaren oder mittelbaren Einflussnahme auf den Willensbildungs- oder Entscheidungsprozess, Kontakt zu Organen, Mitgliedern, Fraktionen oder Gruppen des Deutschen Bundestages oder der Bundesregierung aufnimmt.

Hier ist ebenfalls zu beachten, dass beinahe alle Kontaktaufnahmen aus wirtschaftlichen Interessen als Interessenvertretung gelten.

2. Anforderungen an die Eintragungspflicht

Hier werden gewisse Regeln aufgestellt, wann man sich ins Lobbyregister einzutragen hat.

Kurz gesagt: Wer auf der sicheren Seite sein will, sollte sich immer, auch bei einmaliger oder unregelmäßiger Interessenvertretung, ins Lobbyregister eintragen.

 

II. Ausnahmen von der Eintragungspflicht

 

Nicht eintragen müssen sich:

• natürliche Personen mit ausschließlich persönlichen Interessen, egal welcher Art

• Interessenvertreter, deren Anliegen weniger als drei Wahlkreise unmittelbar betreffen

• Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerverbände, die Einfluss auf Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen nehmen

• Organe, Mitglieder, Fraktionen oder Gruppen des Bundestags, solange sie bei Dritten Sachinformationen, Daten oder Fachwissen anfragen

 

III. Umfangreiche Offenlegungspflichten und Einsehbarkeit durch die Öffentlichkeit

 

Welche Angaben müssen gemacht werden?

Offen gelegt werden müssen Angaben zur Person, deren Tätigkeit und der Organisation, für die sie tätig ist. Dazu müssen der Interessen- und Vorhabenbereich beschrieben werden (ggf. der Auftraggeber, wenn der Interessenvertreter von einem anderen beauftragt wurde).

Angegeben werden müssen auch der eingesetzte personelle und finanzielle Aufwand. Das umfasst auch Zuwendungen und Spenden, allerdings erst ab 20.000 Euro.

Nicht einsehbar sind sensible Daten der Interessenvertreter (z. B. Adresse).

 

IV. Eintragungspflicht bei „Kettenbeauftragungen"

 

Betont noch einmal, dass alle beteiligten Gruppierungen, Gesellschaften etc. eintragungspflichtig sind, auch wenn sie „nur" die Interessenvertretung in Auftrag gegeben haben.

 

V. Bußgeldbewehrte unverzügliche Eintragungspflicht – Übergangsfrist bis zum 28.02.2022

 

• Generell hat eine Eintragung unverzüglich zu erfolgen.

• Die erstmalige Eintragung hat bis Ablauf des 28. Februars 2022 zu erfolgen. Dazu gibt es ein ausführliches Handbuch.

• Angaben im Lobbyregister müssen einmal jährlich aktualisiert werden.

• Werden Angaben nicht rechtzeitig, vollständig oder richtig gemacht, kann ein Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 € verhängt werden.

 

VI. Blocklisting bei Verweigerung von Angaben

 

Interessenvertreter sind dazu berechtigt, Angaben zu jährlichen Aufwendungen im Bereich der Interessenvertretung, zu Zuwendungen, Zuschüssen und Schenkungen sowie die Offenlegung des Jahresabschlusses zu verweigern.

Sollte dies der Fall sein, tritt Folgendes in Kraft:

• Es erfolt eine Eintragung in die öffentlich einsehbare Blocklist des Lobbyregisters.

• Teilnahmen an öffentlichen Anhörungen der Ausschüsse des Deutschen Bundestages als Auskunftsperson sind nicht mehr möglich.

• Die betreffenden Interessenvertreter sollen nicht mehr frühzeitig in Gesetzgebungsverfahren eingebunden werden.

 

VII. Die Einsichtnahme in das Lobbyregister kann beschränkt werden

 

Dies hat vor allem eine Schutzfunktion.

Die Einsicht in das Lobbyregister kann verwehrt werden, wenn die Person Gefahr läuft, durch die Eintragung Opfer eines Verbrechens oder eines schweren Hausfriedensbruchs, einer einfachen oder gefährlichen Körperverletzung, einer Nötigung oder einer Bedrohung zu werden.

 

VIII. Erweiterung des Anwendungsbereichs durch neue Regierungskoalition geplant

 

Die aktuelle Regierungskoalition kündigte an, diese Regelungen nachschärfen zu wollen.

 

Links:

 

1,2TL;DR = Too long; didn't read -> ZL;NG = Zu lang; nicht gelesen