Lobbying durch Verbände und Non-profit-Organisationen kommt in einer Demokratie große Bedeutung zu. Seit Januar müssen sich nun alle Interessenvertreter, die politische Entscheidungen im Bundestag und in der Regierung beeinflussen wollen, in ein Lobbyregister eintragen sowie einen Verhaltenskodex beachten. Letzer Termin für den Eintrag ins Lobbyregister ist der 28.02.2022. Lassen Sie diese Frist verstreichen, kann ein Bußgeld bis zu 50.000 € drohen.
Achtung!
Interessenvertreter tragen sich und ggf. ihre Auftraggeber unbedingt bis zum 28.02.2022 ins Lobbyregister ein, ansonsten droht ihnen ein Bußgeld von bis zu 50.000 €.
Am 01.01.2022 trat das neue Lobbyregistergesetz in Kraft. Dieses Melderegister, in das sich die Interessenvertreter grundsätzlich eintragen müssen, wurde geschaffen um:
1. Transparenz zu ermöglichen
2. Vertrauen der Öffentlichkeit in die Politik zu verbessern
3. illegitime Einflussnahme von Organisationen zu verhindern
Die neuen Regelungen drehen sich um 8 Punkte, die im Folgenden kurz zusammengefasst sind:
1. Weite Definition der Interessenvertreter
Unter Interessenvertretern sind natürliche und juristisch Personen, Personengesellschaften sowie sonstige Organisationen zu verstehen.
Eine Interessenvertretung liegt vor, wenn eine dieser Personengruppen zum Zweck einer unmittelbaren oder mittelbaren Einflussnahme auf den Willensbildungs- oder Entscheidungsprozess, Kontakt zu Organen, Mitgliedern, Fraktionen oder Gruppen des Deutschen Bundestages oder der Bundesregierung aufnimmt.
Hier ist ebenfalls zu beachten, dass beinahe alle Kontaktaufnahmen aus wirtschaftlichen Interessen als Interessenvertretung gelten.
2. Anforderungen an die Eintragungspflicht
Hier werden gewisse Regeln aufgestellt, wann man sich ins Lobbyregister einzutragen hat.
Kurz gesagt: Wer auf der sicheren Seite sein will, sollte sich immer, auch bei einmaliger oder unregelmäßiger Interessenvertretung, ins Lobbyregister eintragen.
Nicht eintragen müssen sich:
Welche Angaben müssen gemacht werden?
Offen gelegt werden müssen Angaben zur Person, deren Tätigkeit und der Organisation, für die sie tätig ist. Dazu müssen der Interessen- und Vorhabenbereich beschrieben werden (ggf. der Auftraggeber, wenn der Interessenvertreter von einem anderen beauftragt wurde). Angegeben werden müssen auch der eingesetzte personelle und finanzielle Aufwand. Das umfasst auch Zuwendungen und Spenden, allerdings erst ab 20.000 Euro. Nicht einsehbar sind sensible Daten der Interessenvertreter (z. B. Adresse).
Betont noch einmal, dass alle beteiligten Gruppierungen, Gesellschaften etc. eintragungspflichtig sind, auch wenn sie „nur" die Interessenvertretung in Auftrag gegeben haben.
Interessenvertreter sind dazu berechtigt, Angaben zu jährlichen Aufwendungen im Bereich der Interessenvertretung, zu Zuwendungen, Zuschüssen und Schenkungen sowie die Offenlegung des Jahresabschlusses zu verweigern. Sollte dies der Fall sein, tritt Folgendes in Kraft:
Dies hat vor allem eine Schutzfunktion.
Die Einsicht in das Lobbyregister kann verwehrt werden, wenn die Person Gefahr läuft, durch die Eintragung Opfer eines Verbrechens oder eines schweren Hausfriedensbruchs, einer einfachen oder gefährlichen Körperverletzung, einer Nötigung oder einer Bedrohung zu werden.
Die aktuelle Regierungskoalition kündigte an, diese Regelungen nachschärfen zu wollen.
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